Sichtdreiecke einhalten – Unfälle vermeiden!
Warum sind „Sichtdreiecke“ so wichtig?
Um an Knotenpunkten und Querungsstellen – gerade schnell befahrener Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften – eine ausreichende Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist neben der rechtzeitig zu erkennenden Vorfahrtsregelung/Beschilderung die Einhaltung freier Sichtfelder unabdingbar. Die sogenannten „Sichtdreiecke“ sorgen dafür, dass Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger auf der übergeordneten Straße rechtzeitig erkannt werden, damit gefährliche Verkehrssituationen vermieden werden können.
Welche Arten von „Sichtdreiecken“ müssen nachgewiesen werden?
Unterschieden wird zwischen
- Annäherungssicht (15 m vor übergeordneter Straße),
- Anfahrsicht (3 m vor übergeordneter Straße) und
- Haltesicht (direkt am Straßenrand der übergeordneten Straße).
Annäherungssicht
Dieses Sichtfeld ergibt sich auf der einmündenden Straße 15 m (bzw. 20 m bei erhöhtem Aufkommen von Schwerverkehr) vor der übergeordneten Straße, wobei – im Gegensatz zur Anfahrsicht – Geh-und Radwege hier keine Berücksichtigung finden.
Wenn die Annäherungssicht ausreicht (siehe „Erforderliche Sichtweiten“) und zudem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der übergeordneten Straße 70 km/h nicht überschreitet, ist eine Einfahrt in die übergeordnete Straße ohne Halt möglich. Falls einer dieser beiden Faktoren nicht erfüllt ist, wäre die Anordnung des Vorschriftszeichens 206 („STOP-Schild“) zweckmäßig.
Anfahrsicht
Die Anfahrsicht nimmt unter den Sichtdreiecken einen besonderen Stellenwert ein. Sie definiert das beidseitige Sichtfeld aus 3 m Entfernung zur übergeordneten Straße (siehe Grafik oben). Auf Stadtstraßen gilt es zudem, etwaige Geh- und Radwege zu berücksichtigen, durch welche sich die einzuhaltende Entfernung auf 5 m erhöht. Die erforderlichen Schenkellängen des entsprechenden Sichtdreiecks sind dem Abschnitt „Erforderliche Sichtweiten“ zu entnehmen.
Wenn aufgrund örtlicher Bedingungen das Sichtfeld nicht eingehalten werden kann, muss eine Prüfung erfolgen, ob die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der übergeordneten Straße eine Option darstellt.
Haltesicht
In allen Knotenpunktzufahrten ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Haltesichtweiten eingehalten werden und somit auch die Vorfahrtsregelung rechtzeitig erkannt wird.
Falls in zu begründenden Ausnahmefällen keine ausreichende Haltesicht gewährleistet werden kann, muss die Vorfahrtsregelung vorangekündigt und ggfs. die zulässige Höchstgeschwindigkeit der übergeordneten Straße angepasst werden.
Welche Sichtbehinderungen können auftreten?
Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Sichtdreiecke von der Augpunkthöhe der Fahrzeugführer (PKW/LKW ≙ 80 – 250 cm) bis zur Zielpunkthöhe auf der bevorrechtigten Fahrbahn (100 cm) frei von
- Bewuchs,
- Bebauung,
- Beschilderungen/Masten (wenn nicht verkehrstechnisch notwendig) oder
- temporären Sichtbehinderungen
sind.
Erforderliche Sichtweiten
Für Annäherungssicht und Anfahrsicht wurden in den FGSV-Regelwerken RAL und RASt die folgenden notwendigen Sichtweiten in Relation zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit der übergeordneten Straße festgelegt:
Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Erforderliche Sichtweite |
---|---|
30 km/h | 30 m |
40 km/h | 50 m |
50 km/h | 70 m |
60 km/h | 85 m |
70 km/h | 110 m |
> 70 km/h | 200 m |
Anfahrsicht mit „Sichtdreieck-Check“ der Ge-Komm GmbH prüfen
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit der übergeordneten Straße in Erfahrung bringen
- Position 3 m (5 m bei vorhandenem Geh-/Radweg an einer Stadtstraße) vor der übergeordneten Straße einnehmen
- Sichtdreieck-Check längs der untergeordneten, einmündenden Straße ausrichten
- Entsprechend der in Punkt 1 ermittelten Geschwindigkeit die Peilschnur über der dazugehörigen Markierung ausrichten
- Im Sichtdreieck befindliche Objekte protokollieren (z. B. mit Hilfe der Ge-Komm-Checkliste)
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Was ist bei der Beseitigung der Sichtbehinderungen zu beachten?
- Hecken, Büsche und Bäume müssen vorausschauend zurückgeschnitten werden, da erhebliche Rückschnitte nur von Oktober bis Februar durchgeführt werden dürfen (Bundesnaturschutzgesetz).
- Haus- und Grundstücksbesitzer müssen über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen informiert sein.
- Überprüfungen haben in regelmäßigen Abständen zu erfolgen (fortschreitender Bewuchs, neue Bebauung etc.).
Die Experten der Ge-Komm GmbH beraten und unterstützen Sie gerne
bei dem komplexen Thema „Sichtdreieck“!