Die Experten der Ge-Komm GmbH beraten und unterstützen bei der Erstellung kommunaler Aktivierungsrichtlinien.
Sprechen Sie uns an.
In NRW gilt es für „Straßen-Wege-Plätze“, das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.
Die Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) wurde Ende 2018 vom Landtag NRW verabschiedet.
Zahlreiche relevante Neuerungen ergeben sich durch die KomHVO NRW. Insbesondere durch die Einführung vom „Wirklichkeitsprinzip“ gibt es gravierende Veränderungen bei der Abgrenzungsfrage investiv/konsumtiv bei Maßnahmen im Bereich der verkehrlichen Infrastruktur „Straßen-Wege-Plätze“.
Ab dem 01.01.2019 ist der „Komponentenansatz“ bei bituminös befestigten Straßen möglich.
Es gilt nun, die neuen Aspekte und die Chancen zu nutzen und die Aktivierungsrichtlinien entsprechend anzupassen.
Gern beraten und unterstützen wir Sie.
Mit uns behalten Sie den Überblick.
Besuchen Sie auch gern eines unserer Seminare zum Thema beim kbw in Berlin…
Übrigens, der vollständige Name des 2. NKFWG NRW lautet:
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW)
Der vollständige Name der KomHVO NRW lautet:
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW)
Die o.g. Neuerungen wurden am 12. Dezember 2018 vom NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem NRW-Ministerium der Finanzen verordnet.
www.komhvo.de
www.komhvonrw.de
www.aktivierungsrichtlinie.de
www.wirklichkeitsprinzip.de
www.komponentenansatz.de