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§ 8a KAG NRW- VV Muster Straßen- und Wegekonzept NRW veröffentlicht

Der Landtag NRW hat Ende März 2020 das Muster zum „Straßen-und Wegekonzept“ und die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge beschlossen und Anfang April 2020 veröffentlicht.

Somit liegen alle Informationen vor für das fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes in NRW.

 

KAG -Ergänzung gemäß § 8a:

a.) Transparentes Straßen- und Wegekonzept
„Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Das Straßen- und Wegekonzept wird von der kommunalen Vertretung beraten und beschlossen.“ (§ 8a Absatz 1 (neu); S. 9)

b.) Einführung einer verpflichtenden Anliegerversammlung im Vorfeld von möglichen Straßenausbaumaßnahmen

c.) Vermeidung einer möglichen wirtschaftlichen Überforderung von Beitragspflichtigen
„Es wird den Kommunen mit der Einführung eines voraussetzungslosen Ratenzahlungsanspruchs ermöglicht, eine wirtschaftliche Überforderung von Beitragspflichtigen nachhaltig und unbürokratisch zu vermeiden. (…)
Die Kommunen erhalten einen weiten gesetzlichen Spielraum, den Beitragspflichtigen auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten zu gewähren. Der Verzicht auf weitere gesetzliche Voraussetzungen ermöglicht ein unbürokratisches und kostengünstiges Erhebungsverfahren. (…)
In § 8a Absatz 7 wird eine Härtefallregelung eingeführt, nach der Personen unter bestimmten Prämissen auf Antrag eine unbefristete Stundung zu gewähren ist.“ (S. 3)

d.) Räumliche Beschränkungen der erschlossenen Fläche und Schaffung eines Ermäßigungstatbestandes für Eckgrundstücke

e.) Entlastung der Beitragspflichtigen über ein landeseigenes Förderprogramm
„Zur Erleichterung der Anlieger bei kommunalen Beitragsforderungen wird in Flankierung dieses Gesetzentwurfs ein Förderprogramm von jährlich 65 Millionen Euro zu Gunsten der Straßenausbaubeitragspflichtigen aufgelegt werden. Diesbezüglich bedarf es des Beschlusses des Landtages über den Landeshaushalt als Haushaltsgesetzgeber. Damit wird eine substanzielle Entlastung der Beitragsschuldner bewirkt.“ (S. 4)

 

Muster „Straßen- Wegekonzept“

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