Wirtschaftswegeverband nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) in NRW zulässig
In NRW ist die Errichtung von Wirtschaftswegeverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) zulässig. Das ist das Ergebnis einer umfassenden Prüfung, die im Auftrage des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz durchgeführt wurde.
Das Ministerium hat jetzt in einem Schreiben darüber informiert, dass die Gründung eines Wirtschaftswegeverbandes mit der alleinigen Aufgabe der Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen nach § 2 Nr. 3 WVG zulässig ist, sofern es sich dabei um Wege und Straßen handelt, die überwiegend landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen.
Gern unterstützen und beraten wir die nordrhein-westfälischen Kommunen bei der Gründung eines Wirtschaftswegeverbandes sowie bei der Erstellung ländlicher Wegenetzkonzepte (sog. Wirtschaftswegekonzepte).